Bundesfinanzhof: Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Am 16. September 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall III R 36/22, dass Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden können. Dies gilt, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden. Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, nutzte Werbeträger im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen sowie Mobil- und Plakatwerbung. Die Werbeträger wurden überwiegend von Werbevermittlungsagenturen angemietet, die nicht Eigentümer der Werbeträger waren. Das Finanzgericht…

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