Rechengrößen in der Sozialversicherung
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 beschlossen. Diese Rechengrößen sind maßgeblich für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Anpassung erfolgt jährlich und basiert auf der Lohnentwicklung des Vorjahres.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird im Jahr 20254 in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern auf 7.100 Euro monatlich angehoben. Dies entspricht einer jährlichen Grenze von 90.600 Euro in den alten und 85.200 Euro in den neuen Bundesländern.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundesweit auf 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 9.350 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern auf 8.800 Euro monatlich festgelegt. Dies entspricht einer jährlichen Grenze von 112.200 Euro in den alten und 105.600 Euro in den neuen Bundesländern.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist, wird im Jahr 2025 in den alten Bundesländern auf 3.395 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern auf 3.290 Euro monatlich angehoben. Dies entspricht einer jährlichen Bezugsgröße von 40.740 Euro in den alten und 39.480 Euro in den neuen Bundesländern.
Die Rechengrößen werden jährlich angepasst, um die Beitragsberechnung an die aktuelle Einkommensentwicklung anzupassen. Dies soll sicherstellen, dass die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme auf einer soliden Grundlage steht und die Leistungen für die Versicherten gewährleistet sind.
Die neuen Rechengrößen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten für das gesamte Kalenderjahr. Sie sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da sie die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bestimmen, die monatlich abgeführt werden müssen.
Mit den neuen Rechengrößen wird auch die Beitragsbemessungsgrenze für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung angepasst. Diese liegt im Jahr 2025 bei 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich.
Die Anpassung der Rechengrößen ist ein wichtiger Schritt, um die Sozialversicherungssysteme an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und die finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Die neuen Werte spiegeln die Lohnentwicklung des Vorjahres wider und tragen dazu bei, dass die Sozialversicherungsbeiträge fair und gerecht erhoben werden.
Weitere Informationen zu den neuen Rechengrößen und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.