Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes – Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG

Finanzgericht Düsseldorf, 11-K-1633/12-E Urteil vom 14.01.2013 Auch Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen können aufgrund der neuen Rechtsgrundsätze des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10 , BStBl II 2011, 1015 , eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten als typische Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne von § 33 EStG zu qualifizieren, so dass nach § 33a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die „Sperrwirkung“ des § 33a Abs. 4 EStG unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG im konkreten Fall vorliegen (vgl. BFH-Rspr.). Hinweis: Hier gingen die Ausbildungskosten vor, daher keine außergewöhnliche Belastung.

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