Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie an mich gerichtetes Schreiben vom 26. März 2020 wie folgt:

Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, dar und wird nicht auf die 20-GeschäftstageGrenze i. S. d. Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet.

Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

Pressemitteilung vom 09.04.2020 – Bundesministerium der Finanzen

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