FG Düsseldorf entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Pressetext FG Düsseldorf vom 11.04.2013 Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich erneut in zwei Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung gewandt.

In beiden Fällen (Az. 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E) ging es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Die Finanzverwaltung hatte die Kosten in einem Fall gar nicht, in einem anderen Fall nur teilweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die volle Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen bejaht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

Zur Begründung hatte die Finanzverwaltung angeführt, sie sei an einen so genannten Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen gebunden, wonach die für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht anzuwenden sei (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286). Die für die Verfahren zuständigen Senate des Finanzgerichts Düsseldorf haben in beiden Fällen die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe steuerwirksam als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Damit setzen sich die Richter des Finanzgerichts in ausdrücklichen Widerspruch zu dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung. „Es kommt im Steuerrecht häufig vor, dass die Finanzverwaltung ein nicht in ihrem Sinne ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, eine für den Steuerpflichtigen im Regelfall günstige Rechtsprechung nicht anzuwenden“, führt Helmut Plücker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. „Die Finanzgerichte sind allerdings an eine derartige Verwaltungsanweisung nicht gebunden.

Steuerpflichtige, deren Aufwendungen aufgrund eines Nichtanwendungserlasses von den Finanzämtern nicht zum Abzug zugelassen werden, sollten daher in einem solchen Fall mit fachkundiger Hilfe gegen den Steuerbescheid Einspruch und anschließend Klage einlegen.“ „Dabei sollten die betroffenen Bürger zügig handeln und keinesfalls den Ausgang weiterer, zu der streitigen Frage anhängiger Musterverfahren abwarten. Denn sind Gerichte und Finanzverwaltung dauerhaft verschiedener Auffassung zur Anwendung und Auslegung einzelner Steuergesetze, erfolgen nach einiger Zeit oft gesetzliche Klarstellungen, die unter Umständen für den Bürger ungünstig sein können“, so Plücker weiter. „Nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zeitnah geklagt haben und deren Rechtsstreit im Fall einer gesetzlichen Änderung bereits letztinstanzlich entschieden ist, genießen dann Vertrauensschutz und werden von einer ggf. rückwirkenden Neufassung des Gesetzes nicht erfasst.“

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Außerachtlassung von Nichtanwendungserlassen oder anderen Anweisungen der Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Derartige Verfahren werden von den Richterinnen und Richtern regelmäßig auch vorrangig bearbeitet, um zeitnah und effektiv Rechtsschutz gewähren zu können.

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollen Sie Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH X-R-34/12 das Ruhen des Verfahrens beantragen.

vorheriger Beitrag Software: Datev Mittelstand cl…
nächster Beitrag Kosten einer Ehescheidung in v…