Deutsche Erbschafts-/Schenkungssteuerregeln verstoßen gegen EU-Recht (Rs. C-211/13)

Erbschaft- und Schenkungsteuer

 Die EU-Kommission hatte Deutschland in 2012 vor dem EuGH verklagt, da sie der Auffassung war, dass der EU-Mitgliedstaat gegen EU-Recht (Art. 63 AEUV – freier Kapitalverkehr) verstoßen hat. Sie kritisierte die deutschen Regelungen des § 16 Abs. 2 ErbStG (Fassung vor 2011), wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige einen unterschiedlich hohen Freibetrag bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer gewährt bekommen. So sahen die Bestimmungen für im EU-Ausland ansässige Erblasser und Erben einen Freibetrag von 2.000 Euro vor, wohingegen der Freibetrag zwischen 20.000 bis 500.000 Euro lag, wenn einer von beiden in Deutschland ansässig war. Darin sah die EU-Kommission eine Diskriminierung und Wertminderung der Erbschaft/Schenkung von im EU-Ausland Ansässigen. Deutschland hatte in 2011 seine Erbschaftssteuerregelungen nach dem Urteil Mattner (C-510/08) angepasst, jedoch stellten sie die EU-Kommission nicht zufrieden, so dass sie an ihrer Klage festhielt.

 Der EuGH entschied am 04.09.2014, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

DATEV Informationsbüro Brüssel Kurzbeitrag vom 08.09.2014

vorheriger Beitrag Anteilsveräußerung
nächster Beitrag Mittelbare Änderung des Gesell…