Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers

Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsanschrift des Leistungsgebers – Vertrauensschutz

Aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers ist der Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen.

Dies gilt auch dann, wenn trotz fehlerhafter Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann.

Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen; in diesem Fall kann der Vorsteuerabzug allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.

Finanzgericht Köln, 4-K-2374/10 Urteil vom 12.03.2014

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