Überlassung von Vieheinheiten – keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG

Mit Urteil vom 21. November 2016 (Az. 4 K 84/14) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Überlassung von Vieheinheiten, die einer Empfänger-KG ermöglicht, gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG als landwirtschaftlicher Betrieb zu agieren, ihrerseits nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG unterliegt.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt als solcher einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben ist er als Kommanditist an einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (KG) beteiligt.

Hintergrund für die Gründung der KG war der Umstand, dass der Komplementär die von ihm betriebene Viehwirtschaft ausdehnen wollte, ohne dabei deren steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliche Produktion – und damit den Anwendungsbereich des § 24 UStG – zu verlassen.

Da der Kläger die ihm aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs zustehenden Vieheinheiten in Ermangelung eines eigenen Viehbetriebs nicht benötigte, stellte er diese der Gesellschaft gegen ein fixes Entgelt zur Verfügung.

Der Senat entschied, dass diese Überlassung von Vieheinheiten nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG unterliegt.

Die Problematik der Anwendung des § 24 UStG liege in der richtlinienkonformen Auslegung, namentlich in der Berücksichtigung der Vorschriften von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007: Art. 296 Abs. 1 der MwStSystRL), Art. 25 Abs. 2 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007: Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 der MwStSystRL) und Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007: § 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i. V. m. Anhang VIII der MwStSystRL).

Der 4. Senat hat zunächst festgestellt, dass die streitige Leistung nicht im Katalog dieser Richtlinienvorschriften benannt sei. Er hat der streitigen Leistung ferner die Vergleichbarkeit mit den Katalogleistungen abgesprochen, da er einen anderen Leistungscharakter erkannt hat. Eine Anwendung von § 24 UStG kam danach nicht in Betracht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 68/16 anhängig.

 

Pressemitteilung vom 03.04.2017 FG Schleswig Holstein

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