Keine Haftung bei Subventionsbetrug

Keine Haftung des Täters oder Gehilfen eines Subventionsbetrugs nach den Vorschriften der Abgabenordnung

Bisher konnte das Finanzamt eine Person, die einen Subventionsbetrug begangen oder sich als Gehilfe daran beteiligt hatte, per Bescheid in Haftung nehmen. Als Rechtsgrundlage wurde auf eine Haftungsnorm zurückgegriffen, wonach ein Steuerhinterzieher für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile haftet.  Zukünftig ist es nicht mehr möglich, das auf die Erschleichung einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung zu behandeln, denn die Investitionszulage ist weder eine Steuer noch eine Steuervergütung. Auch ist es dem Finanzamt nicht möglich, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch  per Haftungsbescheid  geltend zu machen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

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