„Aufgabeaufwendungen“ als vergebliche Werbungskosten
„Aufgabeaufwendungen“ als vergebliche Werbungskosten
Das für eine Entlassung aus der Haftung gegenüber einem Darlehensgläubiger geleistete Entgelt kann als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Steuerpflichtige aufwendet, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.
Bundesfinanzhof, IX-R-12/12 (NV) Urteil vom 21.11.2013
Hinweis:
Im Fall ging es um vergebliche Aufwendungen die getätigt wurden, das Projekt scheiterte, trotzdem können die Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werde.