Besteuerung von Abfindungen bei beschränkter Steuerpflicht

Hessisches Finanzgericht, 10-K-2176/11 Urteil vom 08.10.2013

Orientierungssatz:

  • Abfindungen, die anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, werden nicht für die (bisher ausgeübte) konkrete Tätigkeit gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile.
  • Erfolgt die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nicht mehr im Inland hat (hier: Schweiz), unterliegt die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz nicht mehr der deutschen Besteuerung.
  • Soweit Konsultationsvereinbarungen eine von dem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelung enthalten, bedürfen diese zur Wirksamkeit einer Umsetzung in positives mit dem Abkommen gleichrangiges Recht (Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz).
  • Eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen erfüllt diese Erfordernisse nicht.

 

Bei Fragen zur Besteuerung von Abfindungen, einfach anrufen.

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