Austrittsleistung aus schweizerischer Pensionskasse nicht steuerfrei

Die 1947 geborene Klägerin lebt in Deutschland und war seit 1988 in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt. Im Juli 2005 wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV).
 
Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse. Die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer über eine Pensionskasse steht im schweizerischen System der Altersvorsorge neben der Absicherung in der AHV/IV. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionskasse endete mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Da die Klägerin kein neues Arbeitsverhältnis in der Schweiz begründete, sondern die Schweiz endgültig verließ, erhielt sie von der Pensionskasse am 30. September 2005 eine Austrittsleistung (Obligatorium) in Gestalt einer Barauszahlung. Das Finanzamt besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente/andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %.
 
Die hiergegen erhobene Klage wies der 3. Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 1989/15) ab. Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der Pensionskasse unterliege als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Die Austrittsleistung sei eine Kapitalauszahlung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.
 
Die Austrittsleistung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift waren Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Die schweizerische Austrittsleistung sei aber keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG 2005 vergleichbare Leistung. Die Anwendung des § 3 Nr. 3 EStG 2005 auf eine Kapitalleistung einer der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden ausländischen Rentenversicherung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei rechtsvergleichender Betrachtung die Leistungen im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck dienten.
 
Das sei hier nicht der Fall. Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme seien dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pensionskasse das nach schweizerischem Recht vorgesehene Rücktrittsalter, das vollendete 59. Lebensjahr, noch nicht erreicht. Mit der Barauszahlung der Austrittsleistung sei daher kein bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Pensionskasse auf Altersleistungen abgegolten worden.
 
Pressemitteilung vom 06.10.2017 –  Finanzgericht Baden Württemberg
 
 
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