Lohn-Informationen zum Jahreswechsel 2020 / 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch in diesem Jahr ergeben sich durch den Jahreswechsel 2020/2021 einige wichtige Lohnänderungen – die für Sie relevantesten Änderungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

1.) Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde am 29.11.2019 verabschiedet.
Ab 01.01. 2021 ist erstmals die angehobene Freigrenze 16.956 Euro (bisher 972 Euro) anzuwenden, womit der Soli für etwa 90% der Soli-Zahler entfällt. Das bedeutet, dass bis zu einem Jahreseinkommen

 in Höhe von 61.717,00 Euro kein Solidaritätszuschlag anfällt,
 in Höhe von 96.409,00 Euro wird die sogenannte Milderungszone angewandt und
 ab 96.409,00 Euro der volle Prozentsatz (5,5%) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen ist.

2.) Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der Mindestlohn-Kommission vom 30.06.2020 in folgenden Stufen festgesetzt:

 zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro
 zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro

Es bedarf der eventuellen Anpassung der Arbeitszeiten bei den Minijobber, diese dürfen max. 47h im Monat im ersten Halbjahr und 46h in Monat im zweiten Halbjahr 2021 betragen. Bei Tarifverträgen gelten eigene Sätze!

3.) Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Ab dem Jahr 2021 beträgt die Mindest-Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr 550,00 Euro und wird ebenfalls um 18% und 35% in den Folgejahren erhöht. Das Gesetz sieht bis 2023 eine Erhöhung der Vergütung für Auszubildende vor. Tarifvertraglich können bis zu 25% geringere Ausbildungsvergütungen vereinbart werden.

4.) Erhöhte Pendlerpauschale
Als Ausgleich von Aufwendungen für Fernpendler wird durch das Klimaschutzprogramm 2030 die Entfernungspauschale angehoben. Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (befristeter Übergangszeitraum) erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer:

 auf 0,35 EUR pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2021–2023) und
 auf 0,38 EUR pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2024–2026).

Auf den ersten 20 Kilometern gelten weiterhin 0,30 EUR je vollen Kilometer.
Die Regelung der Höchstgrenze von 4.500,00 EUR pro Kalenderjahr bleibt bestehen. Bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist ein höherer Zuschuss als 4.500,00 EUR/Jahr pauschalierbar, soweit die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte diesen Betrag übersteigt.
5.) Sonstige Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften
Einführung einer Homeoffice-Pauschale:
Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5,00 EUR geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Die Pauschale wird auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Die Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400,00 Euro auf 3.000 Euro. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro.

Der höhere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro wird dauerhaft gewährt.

Verlängerung der Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe (§ 3 Nr. 11a EStG):
Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Diese Fristverlängerung führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im 1. Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne – lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde aufgestockt.

Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG):
Die befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Höhere Sachbezugsgrenze
Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44,00 Euro auf 50,00 Euro.

6.) Kurzarbeitergeld
Die Regelung zur Erhöhung des KUG (70 oder 77% ab dem 4. Monat und 80 oder 87% ab dem 7. Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert – für alle Beschäftigten, wenn

 der Anspruch auf KUG bis zum 31.03.2021 entstanden ist
 die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

7.) Drittes Epidemie-Schutzgesetz
Die Gültigkeit des § 56 Abs. 1a IfSG (Kinderbetreuung bei Schulschließung) wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

Entschädigung bei Betreuung einer in Quarantäne befindlichen Person:
Die Ergänzung in § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG stellt klar, dass ein Entschädigungsanspruch auch für Personen in Betracht kommt, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann
Dies ist insbesondere für solche Fälle relevant, in denen das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt, nicht aber deren Eltern.

Keine Entschädigung bei vermeidbarer Reise in ein Risikogebiet

Umlagepflicht wurde klar definiert: Dem Arbeitgeber sind auch die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entrichteten Umlagebeiträge zu erstatten.

8.) Voraussichtliche Rechengrößen 2021

Abschließend erhalten Sie eine Übersicht der voraussichtlichen Rechengrößen ab dem 01.01.2021 zu Ihrer Information (Stand 19.12.2020).

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Ihr Steuerberaterteam

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