Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine KG, bei der die Komplementärstellung (Vollhafter) durch eine GmbH gehalten wird. Da die GmbH damit lediglich Gesellschafterstellung in der KG einnimmt, wird die GmbH & Co. KG sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als eine Personengesellschaft qualifiziert. Bei der Neugründung ist zunächst die Komplementär-GmbH zu errichten (vgl. hierzu Blog Beitrag Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH ), da sie als Gesellschafterin an der Gründung der KG teilnehmen soll. Der eigentliche Gesellschaftsvertrag der KG kommt bereits dadurch zustande, dass sich die Gesellschafter auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes einigen und darauf, dass alle diesen gemeinsamen Zweck fördern werden. Da es keine Formvorschriften gibt (kein Notarzwang) könnte dies, was nicht zu empfehlen ist auch grundsätzlich mündlich erfolgen.

Vorteile der GmbH & Co. KG

• In der GmbH & Co. KG ist die Haftung faktisch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, weil die persönlich haftende GmbH eine Haftungsbeschränkung auch im Bereich des persönlich haftenden Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH herbeiführt, während die Kommanditisten weiterhin beschränkt auf Ihre Einlage haften.

• Wegen der Kombination Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft kann faktisch eine Fremdorganschaft herbeigeführt werden, da der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH nicht zwingend Gesellschafter sein muss.

• Die Personengesellschaft hat keine Kapitalausstattungsvorgaben zu beachten.

• Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind nahezu vollständig disponibel, woraus sich eine hohe Gestaltungsfreiheit ergibt.

• Der Zugriff der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital ist wegen der fehlenden Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften bei der Personengesellschaft in hohem Maße gewährleistet.

• Der Gesellschaftsvertrag der KG kann grundsätzlich ohne Beachtung besonderer Formvorschriften errichtet werden, so dass insoweit keine Notarkosten entstehen.

• Die KG wird im Handelsregister eingetragen, so dass Publizität erreicht wird. Beim Ausscheiden eines Komplementärs beispielsweise wird die Enthaftungsfrist der § 160 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HGB durch die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister in Gang gesetzt. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es auf die Kenntnis der Gläubiger dann nicht an.

 

Nachteil der GmbH & Co. KG Die GmbH & Co. KG ist im Verhältnis zur einfachen KG oder GmbH aufwändiger, da zwei Gesellschaften errichtet und unterhalten werden müssen (Quelle Datev).

Da die GmbH & Co. KG sehr komplex ist sollte vor Gründung immer ein Beratungsgespräch erfolgen.

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