Disagio bei Vermietungseinkünften

Werbungskostenabzug für ein Disagio

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (z. B. entgeltliche Überlassung von Kapital) von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet sind. Diese Verteilungspflicht gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, sofern das Damnum oder Disagio marktüblich ist. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum (Disagio) i. H. v. bis zu 5 % vereinbart worden ist.

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz bestätigte dies und entschied, dass bei einem Disagio bis zu einer Höhe von 5 % von einem marktüblichen und somit sofort als Werbungskosten abziehbaren Disagio gesprochen werden kann.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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