Betriebsnahe Veranlagung durch das Finanzamt

Betriebsnahe Veranlagung durch das Finanzamt

Die betriebsnahe Veranlagung eines Steuerpflichtigen erfolgt nach einer gesonderten, betriebsnahen Prüfung seiner steuerrelevanten Tätigkeit. Das bedeutet, eine Außenprüfung in den Räumen des Steuerpflichtigen geht der betriebsnahen Veranlagung sehr oft voraus, ist aber keine zwingende Grundlage. Es geht lediglich darum, dass Sachverhalte zu überprüfen sind, die ein Finanzbeamter vom Schreibtisch aus nur unvollständig beurteilen könnte. Eine Betriebsprüfung – wie auch immer – ist also vor der betriebsnahen Veranlagung erforderlich.

Durchführung der betriebsnahen Veranlagung

Zunächst einmal ist die betriebsnahe Veranlagung nicht mit der Überprüfung der steuerrelavanten Verhältnisse gleichzusetzen. Ohne Betriebsprüfung wäre aber eine betriebsnahe Veranlagung nicht möglich, sie erfolgt praktisch „näher am Betrieb“, als das durch bloßes Übermitteln der steuerrelevanten Fakten durch den Steuerpflichtigen möglich ist, bei dem das Finanzamt auf Treu und Glauben veranlagt. Die Betriebsprüfung regeln die §§ 193 ff. AO (Abgabenordnung). Im Zusammenhang mit § 200 AO, der dem Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten auferlegt, kann die Betriebsprüfung

• in den Räumen (Geschäfts- und Privaträumen) des Steuerpflichtigen,

• in den Räumen des Finanzamtes unter (teilweiser) Anwesenheit des Steuerpflichtigen sowie

• in den Räumen des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes

stattfinden. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, hängt von rein praktischen Umständen ab, denn in den Privaträumen eines Steuerpflichtigen hält sich ein Finanzbeamter nicht sehr lange auf. Die Geschäftsräume – falls vorhanden – sind immer die erste Anlaufstelle der Außenprüfung, gefolgt vom Betreten der Privaträume und dem Mitnehmen der erforderlichen Unterlagen sowie der Prüfung beim Steuerberater oder im Finanzamt z.B. Aschaffenburg. Der erste Fall, eine Außenprüfung in den Geschäftsräumen, ist für den Steuerpflichtigen der Idealfall, denn die Finanzbeamten haben während der Prüfung kurze Zwischenfragen, aber nicht laufend. Beide Seiten können also in Ruhe arbeiten, zwischenzeitlich werden offene Fragen geklärt. Jede andere Form hält auch den Steuerpflichtigen unglaublich auf und birgt die Gefahr, dass offene Fragen nicht rechtzeitig geklärt werden, mithin die Antworten zu seinen Ungunsten ausfallen können. Finanzbeamte irren und verrechnen sich!

Wesentliches der §§ 193 ff. AO, Verhalten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige muss kooperieren und sollte dies nach Kräften tun. Falls er bislang mit keinem Steuerberater zusammengearbeitet hat, ist dies eine gute Gelegenheit, so einen Experten zu engagieren. Vor den entstehenden Kosten braucht sich niemand zu fürchten, Kosten entstehen nach einer Betriebsprüfung immer. Das Finanzamt prüft mit dem Ziel, im Rahmen der darauffolgenden betriebsnahen Veranlagung Steuern nachzufordern, das geschieht praktisch immer (andere Fälle sind nicht bekannt). Der Steuerberater kann den Schaden minimieren und im Vorfeld auf mögliche strafbewehrte Umstände hinweisen, deren Folgen möglicherweise durch eine Selbstanzeige zu mildern sind. Die §§ 193 ff. AO legen grundsätzlich fest, bei wem und in welchem Umfang die Außenprüfung zulässig ist, welchen sachlichen Umfang sie annehmen kann (zum Beispiel welche Steuerarten geprüft werden) und welche Gesellschafter des Unternehmens in die Prüfung einbezogen werden. Zuständigkeiten regelt der § 195 AO, die Prüfungsanordnung der § 196 AO.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer laufenden Betriebsprüfungoder im Rahmen des Einspruchs– oder Klageverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung.

 

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