Berichtigung von Steuerbescheiden

Berichtigung eines Steuerbescheids auf Grund neuer Tatsachen oder offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid von einem Steuerzahler erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt. Es führte nach Eintritt der Rechtskraft eine auf „offenbare Unrichtigkeit“ gestützte Änderung durch.  Dagegen wehrte sich der Steuerzahler mit der Begründung, dass er eine vollständige Erklärung unter Beifügung des Rentenbescheids abgegeben habe. In dem sich anschließenden Rechtsstreit kam der Bundesfinanzhof  zu dem Ergebnis, dass die Änderung des Finanzamts rechtswirksam vorgenommen wurde. Da der Steuerzahler seinen Erklärungspflichten in vollem Umfang nachgekommen war, konnte die unterbliebene Berücksichtigung der Renteneinkünfte nur auf einem mechanischen Versehen beruhen. Es konnte nicht unterstellt werden, dass die unterbliebene Berücksichtigung auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der zuständigen Sachbearbeiterin zurückzuführen war. Folgerichtig handelte es sich um eine änderungsfähige offenbare Unrichtigkeit.

Hinweis: Wäre der Steuerzahler seinen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte das Finanzamt den Bescheid auf Grund von neuen Tatsachen ändern können.

vorheriger Beitrag Zahlungsverzug: Höhe der Verzu…
nächster Beitrag Außerordentliche Kündigung weg…