Stichwort: Aufwandsentschädigungen

Aufwandentschädigungen erhalten ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane.

Die Steuerfreiheit ist im § 3 Nr. 12 EStG geregelt, im Detail lautete dieser wie folgt:

Steuerfrei sind Einnahmen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Details regeln die Länder, hier das Beispiel für Bayern:

Aufwandsentschdigung-Bayern.pdf

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