Abzugsverbot für Diätverpflegung

Außergewöhnliche Belastung – Abzugsverbot für Diätverpflegung – Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

Orientierungssatz:
Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel.

Tatbestand:
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 Aufwendungen in Höhe von 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte von diesen Aufwendungen in dem von ihm mit Datum vom 01.09 .2011 erlassenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. an.
Der Beklagte lehnte dagegen die Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 706,55 € als außergewöhnliche Belastung ab. Hierbei handelte es sich um Mittel, die über diverse Apotheken bezogen wurden. Es wird insoweit auf den Schriftsatz der Kläger vom 26.01.2012, Seite 1 unten und Seite 2 oben, sowie die Anlagen zu diesem Schriftsatz verwiesen.

Es handelte sich um folgende Mittel:
Milgamma
Gelovital
Vigantoletten
Cefasel
Biotin
Vitamin B2
Adenosylcobolamin
Metabolic
Calcium
Bio-C-Vitamin

Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 01.09.2011 Einspruch ein. Der Beklagte berücksichtigte in der Folge mit Bescheid vom 14.09.2012 weitere Aufwendungen in Höhe von 324 € als außergewöhnliche Belastung, ließ jedoch weiterhin die vorbezeichneten Aufwendungen in Höhe von 706,55 € außer Ansatz. Die Kläger legten eine Bescheinigung eines Dr. K. vom 11.11.2011 mit folgendem Inhalt vor:

„Bei o.g. Patientin liegt eine chronische Stoffwechselstörung vor, die kausal nicht therapierbar ist. Zur Vermeidung von weiteren gesundheitlichen Schäden ist eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Diese Einnahme ist lebenslang erforderlich. Medikamente sind bei dieser Stoffwechselstörung nicht indiziert.
Im Verlauf der Jahre kam und wird es auch zu Änderungen kommen, da die Einsatzindikation der Mikronährstoffe jeweils von den Organsymptomen abhängt.
Für das Jahr 2010 wurden folgende Präparate unsererseits verordnet:

Benfotiamin (Milgamma)
Gelovital (Vitamin A und D)
Vigantoletten (Vitamin D)
Cefasel als Selen
Biotin
Vitamin B2 laktosefrei
Adenosylcobalamin (Vitamin B12 ohne Cyananteile)
Kalzium und Vitamin D
Vitamin C als Kalziumascorbat und Mischpräparat Metaboli 4-B-Komplex mit Folsäure, Benfotiamin, Vitamin B12 als Adenosylcobalamin und Biotin.“
Außerdem reichten die Kläger eine Bescheinigung vom 24.01.2012 von dem praktischen Arzt N. ein mit folgendem Inhalt:
„Die Klägerin… befindet sich seit dem 16.10.2007 in meiner kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung. Eine Entbindung von der Schweigepflicht bezüglich dieses Attestes liegt mir vor.
Die o.g. Patientin benötigt für medizinisch-bedingte und weitere Fahrten eine Begleitperson. Dies gilt auch für den Gutachtertermin bei Prof. Dr. med. H., der am 07.06.2010 in A stattfand.“

Orientierungssatz: Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel. Tatbestand: Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 Aufwendungen in Höhe von 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte von diesen Aufwendungen in dem von ihm mit Datum vom 01.09 .2011 erlassenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. an. Der Beklagte lehnte dagegen die Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 706,55 € als außergewöhnliche Belastung ab. Hierbei handelte es sich um Mittel, die über diverse Apotheken bezogen wurden. Es wird insoweit auf den Schriftsatz der Kläger vom 26.01.2012, Seite 1 unten und Seite 2 oben, sowie die Anlagen zu diesem Schriftsatz verwiesen. Es handelte sich um folgende Mittel: Milgamma Gelovital Vigantoletten Cefasel Biotin Vitamin B2 Adenosylcobolamin Metabolic Calcium Bio-C-Vitamin Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 01.09.2011 Einspruch ein. Der Beklagte berücksichtigte in der Folge mit Bescheid vom 14.09.2012 weitere Aufwendungen in Höhe von 324 € als außergewöhnliche Belastung, ließ jedoch weiterhin die vorbezeichneten Aufwendungen in Höhe von 706,55 € außer Ansatz. Die Kläger legten eine Bescheinigung eines Dr. K. vom 11.11.2011 mit folgendem Inhalt vor: „Bei o.g. Patientin liegt eine chronische Stoffwechselstörung vor, die kausal nicht therapierbar ist. Zur Vermeidung von weiteren gesundheitlichen Schäden ist eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Diese Einnahme ist lebenslang erforderlich. Medikamente sind bei dieser Stoffwechselstörung nicht indiziert. Im Verlauf der Jahre kam und wird es auch zu Änderungen kommen, da die Einsatzindikation der Mikronährstoffe jeweils von den Organsymptomen abhängt. Für das Jahr 2010 wurden folgende Präparate unsererseits verordnet: Benfotiamin (Milgamma) Gelovital (Vitamin A und D) Vigantoletten (Vitamin D) Cefasel als Selen Biotin Vitamin B2 laktosefrei Adenosylcobalamin (Vitamin B12 ohne Cyananteile) Kalzium und Vitamin D Vitamin C als Kalziumascorbat und Mischpräparat Metaboli 4-B-Komplex mit Folsäure, Benfotiamin, Vitamin B12 als Adenosylcobalamin und Biotin.“ Außerdem reichten die Kläger eine Bescheinigung vom 24.01.2012 von dem praktischen Arzt N. ein mit folgendem Inhalt: „Die Klägerin… befindet sich seit dem 16.10.2007 in meiner kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung. Eine Entbindung von der Schweigepflicht bezüglich dieses Attestes liegt mir vor. Die o.g. Patientin benötigt für medizinisch-bedingte und weitere Fahrten eine Begleitperson. Dies gilt auch für den Gutachtertermin bei Prof. Dr. med. H., der am 07.06.2010 in A stattfand.“

Finanzgericht Düsseldorf, 9-K-3744/12-E Urteil vom 15.07.2013

Tipp:

Beimi BFH wurde Revision zugelassen, daher sollten Sie mit Hinweis auf das Verfahren VI R 89/13 Einspruch gegen den noch offenen Bescheid einlegen.

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