Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers bis zur Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuernachweis

Zurückbehaltungsrecht für das Rechnungsentgelt

a) Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 – Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006).

b) Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1988 – VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303; Urteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.).

c) Einer bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294).

Bundesgerichtshof, VII-ZR-247/13 Urteil vom 26.06.2014

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