Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei beruflich veranlassten Krankheiten

Leitsatz: Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Bundesfinanzhof, VI-R-37/12 Urteil vom 11.07.2013

 

vorheriger Beitrag Aufloesungsverlusten bei GmbH …
nächster Beitrag Steuerberater in Großostheim