Was ist für die Einkommensteuererklärung 2013 zu beachten

Was ist für die Steuererklärung 2013 zu beachten und was gilt ab 2014?

Die Finanzämter informieren, was Bürger bei ihrer Steuererklärung für das  Jahr 2013 zu beachten haben und welche Neuerungen es im Jahr 2014 gibt. 

Was muss für die Steuerklärung 2013 beachtet werden?

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2013 von 8.004 € auf 8.130 € erhöht. Gleiches gilt für Unterhaltsleistungen: Hier wurde der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen für Bedürftige auf den gleichen Betrag angehoben.

Ehegattenveranlagung

Bei der Wahl zwischen zusammen und getrennter Veranlagung müssen Ehegatten aufpassen: Die getrennte Veranlagung heißt nun „Einzelveranlagung“. Neu ist auch, dass die Entscheidung zur Veranlagungsart ab 2013 grundsätzlich bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bindend wird. Auch bei der Verteilung der Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich Änderungen. Hier kann bei Einzelveranlagung jeder Ehegatte nur noch die Kosten absetzen, die er auch getragen hat. Sofern beide einig sind, können die Kosten aber auch je zur Hälfte aufgeteilt werden. Eine Einzelveranlagung kann sinnvoll sein, wenn Einkünfte ermäßigt besteuert werden, z.B. bei Abfindungszahlungen, oder nur zu einem höheren Steuersatz führen können (dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen), wie bei Eltern-, Arbeitslosen oder Krankengeld).

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Regelungen wie bei Ehepaaren.

Stärkung des Ehrenamts

Der Freibetrag bei der sog. Übungsleiterpauschale (z.B. für die Arbeit als Trainer oder Betreuer) ist 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben worden. Für alle der Allgemeinheit dienenden Nebentätigkeiten, z.B. für Vereinsvorstände, gilt die sog. „Ehrenamtspauschale“. Diese wurde von 500 auf 720 Euro angehoben. Unentgeltliche Leistungen werden allerdings nicht gefördert.

Prozesskosten nur noch in extremen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Kosten eines Rechtsstreits sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn damit eine Gefahr für die eigene Existenzgrundlage abgewendet werden kann – also nur in extremen Ausnahmefällen. Die Kosten eines Scheidungsprozesses können daher nicht mehr abgesetzt werden.  

Elektronische Ausfüllhilfe für Steuererklärung

Ab 2014 kann ein Großteil der Daten (Lohndaten des Arbeitgebers, Bescheinigung über Rentenzahlungen, Beiträge zu Kranken-, Pflege und Rentenversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Name, Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Religionsschlüssel, Steuer- und IdNr.), die für die Steuererklärung benötigt werden elektronisch abgerufen werden. Dies soll dazu beitragen, die Erstellung der Steuererklärung zu erleichtern. Um diesen Service nutzen zu können, muss man sich mit seiner Steueridentifikationsnummer im ELSTER-Online-Portal zu registrieren und sich zur Teilnahme anmelden.

Das sog. „Belegabrufverfahren“ ist lediglich eine Informationsmöglichkeit mit Ausfüllhilfe. Die Steuererklärung selbst wird nicht automatisch für den Nutzer erstellt.

Steuererstattungen nicht verschenken

Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit der Abgabe der Steuererklärung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen beispielsweise durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuerermäßigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen können, eine willkommene Steuererstattung. So erhalten über 80 Prozent der Bürger mit Steuererklärungen über Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) Erstattungen. Die durchschnittliche Steuererstattung lag dabei in den vergangenen Jahren bei rund 800 Euro.

Aber spätestens vier Jahr nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs ist Schluss. Die Erklärung für das Jahr 2010 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2014 beim Finanzamt vorliegen.

Welche Neuerungen gibt es 2014?

Neues Reisekostenrecht

Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind. Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. In der Regel legt der Arbeitgeber diese fest. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. 

Sollte der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festlegen, gilt folgende Regelung:

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie

• an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche

• oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit

• oder arbeitstägig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,

so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.

Verpflegungspauschalen:

Auch hier sind Änderungen ab 2014 zu beachten. So gibt es künftig nur noch zwei statt drei Pauschalen:

– 12-Euro-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung.

– 24-Euro-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden.

Doppelte Haushaltsführung:

Bei der doppelten Haushaltsführung werden künftig maximal 1000 Euro/Monat für die Unterkunft als Werbungskosten anerkannt.

Weitere Anhebung des Grundfreibetrags

Ab 2014 wird der Grundfreibetrag und auch der Unterhaltshöchstbetrag um weitere 224 € auf 8.354 € angehoben.

ELStAM

Die elektronische Lohnsteuerkarte hat die Lohnsteuerkarte auf Papier ersetzt. Ziel ist es, die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Finanzamt durch elektronische Datentransfer einfacher zu gestalten. Die bisher im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigten Freibeträge, die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 eingetragen waren, werden nicht automatisch übernommen. Bis zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EStAM), die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 erfolgen musste, galten somit noch die Eintragungen aus 2010. Die Freibeträge müssen für das Jahr 2014 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dies kann in einem sogenannten vereinfachten Verfahren erfolgen.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so muss er dem Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung mitteilen, dass er nicht der Hauptarbeitgeber ist. Geschieht dies nicht, erhält der Hauptarbeitgeber die ungünstigere Steuerklasse VI: Die monatlichen Lohnsteuer fällt entsprechend höher aus und schmälert das Nettoeinkommen.

Minijobber oder sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nehmen am ELStAM-Verfahren nicht teil.

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