Unvollständig ausgefüllte Abtretungsanzeige führt zur Unwirksamkeit des Antrags

Unvollständig ausgefüllte Abtretungsanzeige unwirksam

Eine Abtretungsanzeige ist nur wirksam, wenn sie auf amtlichem Antragsvordruck unter Angabe des Abtretungsgrunds erfolgt.  Es reicht nicht aus, dem Antrag eine Abtretungsvereinbarung beizufügen, ohne im Antragsvordruck ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein formal unvollständig ausgefüllter Antrag führt zu nicht mehr heilbarer Unwirksamkeit der Abtretung. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Abtretungsanzeige auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und auf Mängel hinzuweisen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

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