Aufwendungen für den Besuch eines Thermalbades als außergewöhnliche Belastung

Zum Wochenende ein Urteil zum Thermalbad

Die Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und sind daher mit dem Grundfreibetrag abgegolten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird.

Finanzgericht Nürnberg, 3-K-363/13 Urteil vom 30.04.2014

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