Stichwort: Zahlungsaufschubkonto

Zahlungsaufschub nach Artikel 224 Zollkodex  

Dem Beteiligten oder auch einem Dritten (z.B. Spediteur) kann auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Dieser ist von einer Sicherheitsleistung abhängig und kommt nur für Abgaben in Betracht, die bei der Überführung in den freien Verkehr entstanden sind.

Es gibt drei Arten des Zahlungsaufschubs:

•Einzelaufschub Art. 226 Buchstabe a) Zollkodex (ZK)

•Laufender Zahlungsaufschub Art. 226 Buchstabe b) ZK

•Vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren Art. 226 Buchstabe c) ZK

Von großer praktischer Bedeutung ist der laufende Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b) ZK. Hierbei müssen die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, wobei alle Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt wurden, zusammengefasst werden.

Antrag

Der Zahlungsaufschub ist schriftlich mit dem Formular 0580 zu beantragen. Zuständig für die Bewilligung ist das für den BFD-Bezirk bestimmte Hauptzollamt, in dem der Antragsteller seinen Sitz, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein laufender Zahlungsaufschub auch Antragstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gewährt werden. Der Antrag ist in diesem Fall bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Waren in erster Linie abgefertigt werden sollen.  Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

•eine beglaubigte Abschrift aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister bzw. eine Kopie der Gewerbeanmeldung,

•ein SEPA-Firmenlastschriftmandat zur Vorlage bei dem Kreditinstitut (Formular 032020 ZAUF SEPA-Firmenlastschriftmandat für die SEPA-Firmenlastschrift),

•die im Antrag angegebene Anzahl an Aufschubnehmerausweisen, die vom Antragsteller auf der Rückseite bereits ausgefüllt sein müssen.

 

Bewilligung

Die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs erfolgt mit dem Formular 0581. Diesem wird das Merkblatt 0586 beigefügt. Der Aufschubnehmer hat eine Sicherheit (z.B. in Form einer Bankbürgschaft) in der Höhe der aufgeschobenen Einfuhrabgaben zu hinterlegen. Zahlungsaufschub ohne eine entsprechende Sicherheitsleistung darf nur für Einfuhrumsatzsteuer bewilligt werden, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Der Aufschubnehmer muss selbst überwachen, dass nicht mehr Abgaben aufgeschoben werden, als von der Sicherheitsleistung abgedeckt werden.

Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller auch die beantragte Anzahl an Aufschubnehmerausweisen (Vordruck 0582), die mit der Aufschrift „E“ für eigene Abgabenschulden oder „F“ für fremde Abgabenschulden gekennzeichnet sind. Diese sind bei der Zollabfertigung vorzulegen.

Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubs

Bei der Zollabfertigung ist die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gesondert im Einheitspapier (Feld 48) oder auf einem besonderen Blatt zu beantragen (Aufschubantrag). Die Zollstelle prüft dabei, ob der Aufschubantrag von einer Person unterzeichnet wurde, deren Name und Unterschriftsprobe auf der Rückseite des Aufschubnehmerausweises aufgeführt ist. Für jeden Abgabenbescheid wird eine Aufschubbescheinigung gefertigt. Das Erststück erhält der Abgabenschuldner. Das Zweitstück ist für die Bundeskasse Trier bestimmt. Im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) wird die Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs durch Eintragen des entsprechen Schlüssels im Feld Zahlungsart in der Anmeldungsmaske „Allgemeine Anmeldedaten“ beantragt. Die Authentifizierung des Aufschubnehmers im IT-Verfahren ATLAS erfolgt über eine spezielle „Aufschub-BIN“ = Beteiligtenidentifikationsnummer.

 

Zahlung

Die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge sind spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats durch den Aufschubnehmer an die Bundeskasse Trier zu entrichten. Quelle Zoll.de

 

Hinweis:

Unternehmen die viel Importieren sollten sich überlegen ein Zahlungsaufschubkonto einzurichten, da dies kosten der Abwicklung spart.

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