Steuerliche Aspekte bei der Gründung eines Fitnessstudios

Steuerliche Aspekte bei Gründung eines Fitnessstudios

Nachdem der Kapitalbedarfsplan abgeschlossen ist, die Standortanalyse erfolgreich verlief und womöglich schon geschultes Personal zur Seite steht, ist es unumgänglich, die steuerlichen Aspekte bei einer Gründung eines Fitnessstudios zu beachten.

Allem voran muss die Frage geklärt werden unter welcher Rechtsform das neue Fitnessstudio geführt werden soll. Es wirkt sich entscheidend auf die Höhe und Art der Besteuerung, sowie auf die Form der Buchführung aus. Nicht zu vergessen auch die finanzielle Haftung des Einzelnen, für den Fall der Fälle. Ob man sich nun für eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder für eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab. Will man den Eintrag im Handelsregister umgehen, bietet sich die GbR (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts) an, allerdings haftet man persönlich mit dem Privatvermögen.

Legt man größeren Wert auf eine beschränkte Haftung, ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die optimale Lösung. Hier allerdings muss eine zusätzliche Stammkapitaleinlage in Höhe von mindestens 25.000,- € erfolgen. Eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) ist für Gründer geeignet, die sich kaufmännisch betätigen wollen. Also einen großen Anteil des Geschäfts auch auf den Verkauf von Artikeln rund um die Fitness legen. Ebenfalls ist die Wahl der Rechtsform für die Form der Buchführung entscheidend. Eine sogenannte Überschussrechnung (die Betriebsausgaben werden lediglich von den Betriebseinnahmen abgezogen) ist nicht ausreichend, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Hier muss dann jährlich eine Bilanz angefertigt und vorgelegt werden.

Wichtig ist jedoch, dass letztlich folgende Steuern angemeldet und abgeführt werden müssen: Gewerbesteuer – die Höhe dieser Steuer bestimmt die Gemeinde selbst und hier gilt ein Freibetrag in Höhe von 24.500,- €. Umsatzsteuer – nur die Unternehmen, die weniger als 17.500,- € im Jahr einnehmen, können von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Körperschaftssteuer – diese gilt nur für die Kapitalgesellschaften und beträgt 25% des Unternehmergewinns. Lohnsteuer – ist anteilig zu zahlen, sofern Personal eingestellt wird und gilt für die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Einkommensteuer – diese berechnet sich bei den Personengesellschaften durch den jeweils anteiligen Gewinn des Unternehmens.

Alles in allem empfiehlt es sich, sich bei der Gründung steuerrechtlich beraten zu lassen. Es gilt hier beim Start Fehler zu vermeiden, die unter Umständen später nicht mehr oder nur noch sehr schwer zu korrigieren sind. Auch sollte man sich, zumindest in der Anfangsphase, insbesondere als Arbeitgeber ausführlich beraten lassen, was alle Fragen der Sozialversicherung betrifft.

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