Keine Berufskleidung bei Steuerfachangestellten

Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten keine Werbungskosten

Die Kleidung eines Steuerfachangestellten ist keine typische Berufskleidung i. S. d. Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist.

Eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung anhand der Arbeitszeit ist dem Gericht nicht möglich, da der Gesetzgeber den Abzug auf typische Berufskleidung beschränkt hat.

Finanzgericht München, 15-K-1016/12 Urteil vom 10.07.2014

 

Hiweis:

Dies Urteil überrascht nicht wirklich, zumal es im digitalen Büro nicht schmutzig ist, ehr ist wohl „gute“ Kleidung gefragt.

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