SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlauffrist (COR1)

Im neuen EU-weit geltenden SEPA-Verfahren, das zum 01. Februar 2014 in Kraft tritt, muss eine SEPA-Lastschrift mit einem Vorlauf einer bestimmten Anzahl an Tagen vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin die Bank des Debitors erreichen. Diese Frist wird als Vorlauffrist bezeichnet, die sich je nach Lastschriftart und Lastschrifttyp unterscheidet.
SEPA-Firmenlastschriften müssen einen Banktag vor dem Fälligkeitstermin bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen.

Für SEPA-Basislastschriften ist bislang eine Vorlauffrist von fünf Banktagen bei einer Einmal- bzw. Erstlastschrift und von zwei Banktagen bei einer Folgelastschrift vorgesehen.
Eine Anpassung des Regelwerks für die SEPA-Basislastschrift soll nun ab November 2013 die Möglichkeit anbieten, diese Vorlauffrist zu verkürzen (Option COR1): Diese Frist – so geplant – kann ab dem 04.November 2013 nur noch einen Banktag (für Einmal-, Erst- und Folgelastschriften) betragen. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat die Voraussetzungen für die Option COR1 bereits geschaffen.

Nähere Informationen sind bei den jeweiligen Banken zu erfragen.
Die Widerspruchsfristen für Zahlungspflichtige von acht Wochen bei autorisierten SEPA-Basislastschriften und 13 Monaten bei nicht-autorisierten SEPA-Basislastschriften (Einzug ohne gültiges SEPA-Lastschriftmandat) bleiben hiervon unberührt.
DATEV wird – sobald die verkürzte Vorlauffrist umgesetzt werden kann – ein Service-Release zur Option COR1 zur Verfügung stellen.

Sofern Sie die verkürzte Vorlauffrist nutzen möchten, sollten Sie bei Ihrer Bank erfragen, ob diese das Verfahren unterstützt.

Weitere Informationen zu SEPA finden Sie unter www.datev.de/sepa.

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