Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 

Steuerliche Behandlung von Scheidungskosten ab dem Jahr 2013

Seit dem Jahr 2013 sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht mehr abziehbar.
 
Der BDL eV hat derzeit einen Musterprozess initiiert, auf diesen sollten Sie sich beziehen wenn in Ihrer Steuererklärung Scheidungskosten angesetzt haben und diese nicht anerkannt wurden. Den Einspruch gegen den Steuerbescheid können Sie mit dem FG  München  Verfahren begründen.
Das Aktenzeichen beim FG München lautet 13 K 1421/14.
 
 
 
vorheriger Beitrag Leitfaden zur Businessplanerst…
nächster Beitrag Buchführungspflicht bei Fahrle…