Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit
Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen nur abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Erbe gegen den Erblasser einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der Pflegeleistungen hatte.
Vom Erblasser herrührende Schulden sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind. Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten ist also nur möglich, wenn zwischen Erblasser und Erben ein Vertrag vorlag, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Vergütungsanspruch zustand. Fehlt eine Dienstleistungsvereinbarung für die vom Erben erbrachten Pflegeleistungen, reicht auch nicht ein (gesetzlicher) Anspruch des Erben auf die übliche Vergütung .