Kosten einer Geburtstagsfeier steuerlich absetzen

Die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier ist als privat anzuerkennen, denn sie dient in erster Linie der gesellschaftlichen Darstellung des Jubilars. Eine Absetzung in Form von Werbungskosten oder Betriebsaufwendungen scheidet aus diesem Grund regelmäßig aus.

Mit einem Urteil (Aktenzeichen VI R 7/16) hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die beruflichen oder betrieblichen Motive den privaten Veranlassungszusammenhang durchaus überlagern können.

Dies ist der Fall, wenn

  • nicht nur ausgewählte, sondern sämtliche Mitarbeiter bzw. Kollegen und keine nicht betriebszugehörigen Personen eingeladen sind,
  • der Arbeitgeber die Feierlichkeiten billigt, in die Organisation eingebunden ist und damit mittelbar Aufwendungen trägt,
  • die Kosten pro Gast maßvoll ausfallen (ca. 35 Euro),
  • sich der Veranstaltungsort auf dem Betriebsgelände befindet,
  • die Gäste in Arbeitskleidung erscheinen dürfen,
  • die Feierlichkeiten während der Arbeitszeit stattfinden und
  • der Jubilar darüber hinaus auch im privaten Rahmen feiert.

Dieses Ergebnis ist positiv zu bewerten, da viele Mitarbeiter oder Eigentümer von kleinen und mittleren Unternehmen zur Stärkung des kollegialen Miteinanders sowie zum Dank und zur Anerkennung der Belegschaft ihre Geburtstage auch im betrieblichen Rahmen feiern. Für die Praxis ist allerdings Vorsicht geboten, da die Kriterien genau einzuhalten und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen sind.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2016

Nachzulesen auch auf: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34102

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