Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten

Pachten Eheleute Räume zum Betrieb eines nur vom Ehemann allein geführten Unternehmens, sind die Eheleute Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind. Dies führt dazu, dass dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zusteht.

Im Urteilsfall betrieb der Ehemann einen Kfz-Handel. Die Ehefrau war nicht unternehmerisch tätig. Der Pachtvertrag war von den Eheleuten abgeschlossen worden. Auch alle Rechnungen wiesen die Eheleute als Leistungsempfänger aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf ordnete die Leistungsbezüge den Eheleuten zu gleichen Teilen zu, obwohl der Ehemann die Räume alleine für sein Unternehmen nutzte und er auch die Pacht alleine gezahlt hatte. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei. Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

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