Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer II

Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abkehr vom sog. Aufteilungsverbot (vgl. BFH-Beschl. GrS 1/06 ) kommt auch bei Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer“ trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist.

Daher sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung jedenfalls teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen.  FG Niedersachsen v. 24.04.2012, K 254/11 Rev. BFH IX R 23/12  Quelle DSTR 21/2013

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