Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei qualifiziertem Anteilstausch

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft unterliegen zu 95 % nicht der Körperschaftsteuer. Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt dies nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betrug (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall brachte der alleinige Gesellschafter der A‑GmbH am 21.12.2009 seine Alleinbeteiligung an der B‑GmbH als Gegenleistung für eine Kapitalerhöhung in die A‑GmbH ein (sog. qualifizierter Anteilstausch). Am 28.12.2009 schüttete die B‑GmbH an die A‑GmbH Gewinne aus, die hierfür das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg beantragte.

Das Gericht gewährte diese Vergünstigung nicht, weil die A‑GmbH am 1.1.2009 noch nicht an der B‑GmbH beteiligt war.

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