Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine
mehrjährige Tätigkeit


1. Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und
veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn
wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.


2. Um einmalige (Sonder)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und
nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht
erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit
abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf
einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften
unterscheidbar macht.

Bundesfinanzhof, VI-R-44/13
Urteil vom 07.05.2015

 

Hinweis:

Bei anstehenden Abfindungen sollten Sie immer einen Steuerberater ansprechen, denn nur so kann die optimale Besteuerung für sie erreicht werden. Wir als Experten für Steuerecht stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

 

 

 

Bundesfinanzhof-VI-R-44-13.pdfBundesfinanzhof-VI-R-44-13.pdf

 

vorheriger Beitrag Abkühlung gefällig?
nächster Beitrag Keine dauerhafte Speicherung v…