Endgültige Verluste trotz Doppelbesteuerungsabkommen

Endgültige Verluste in EU Betriebsstätten trotz Doppelbesteuerungsabkommen im Inland abzugsfähig

Unterhält ein im Inland ansässiges Unternehmen eine Betriebsstätte in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind die dort erzielten Einkünfte nur dort zu versteuern. Verluste ausländischer Betriebsstätten können grundsätzlich auch nur mit dortigen Gewinnen verrechnet werden.
Wird aber eine in der Europäischen Union belegene Betriebsstätte aufgegeben und können dort entstandene Verluste nicht mehr mit dortigen positiven Einkünften verrechnet werden, führt dies zu einem endgültigen Verlust, der mit im Inland erzielten Einkünften ausgleichsfähig ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

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