Buchführungspflicht bei Einnahme- Überschussrechnung bzw. Gewinnermittlung

Buchführungspflicht bei Einnahme- Überschussrechnung bzw. Gewinnermittlung

Die Buchführungspflicht beginnt wenn der Gewinn des Gewerbetreibenden mehr als EUR 50.000,00 beträgt, dies kann man dadurch umgehen, dass man im Dezember eines Jahres hohe Ausgaben hat oder die Ausgangsrechnungen erst Ende Dezember schreibt, damit der Ertrag erst im Folgejahr als Gewinn erfasst wird.

Eine weiter Methode ist zum Beispiel der hohe Aufwand durch Zahlung einer Leasing Sonderzahlung, sollten Sie fragen zum Thema Buchführungspflicht haben, dann zögern Sie nicht uns anzurufen. 

 

Für Freie Berufe (Freiberufter) gilt diese Vorschrift nicht.

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