Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

 

Das neue Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem BilRUG die EU Bilanzrichtlinie zur Harmonisierung der Rechnungslegung geändert, die betrifft ins besonders Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften.

1. Grundlegendes und Gesetzgebungsverfahren

Am 18.06.2015 hat der Bundestag das BilRUG verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 10.07.2015 zu, in Kraft trat es schließlich am 23.07.2015.

Das BilRUG dient der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU), welche die 4. und 7. Richtlinie ersetzt.

Grundsätzlich gilt das neue Gesetz erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

2. Änderungen

• Die wichtigste Änderung des HGB besteht darin, dass die Schwellenwerte für die Definition kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften angehoben werden sollen. Die Werte für kleine Kapitalgesellschaften werden um fast 25% erhöht, die Werte für mittelgroße Kapitalgesellschaften um knapp 4% (§ 267 und § 293 HGB). Dies führt dazu, dass einzelne bislang als mittelgroß oder groß eingestufte Kapitalgesellschaften künftig als klein oder mittelgroß gelten.

• Da die Definition der Umsatzerlöse in § 277 HGB geändert wurde, kann dies unter Umständen zu eine erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse führen und entsprechende Relevanz hinsichtlich der Größenklassenbestimmungen erlangen.

• Im Bereich des Anhangs gibt es für die Berichterstattung großer Gesellschaften neue Anforderungen. Sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres noch Vorgänge von besonderer Bedeutung eingetreten, sind diese unter Angabe der Auswirkungen auf die Finanzlage nun im Anhang und nicht im Lagebericht darzustellen.

• Auch darüber hinaus sind umfangreiche Änderungen bei den verpflichtenden Angaben im Anhang vorgenommen worden. Aufwands- oder Ertragsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung müssen nun im Anhang erläutert werden.

• Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Wurde allerdings bisher ein Anlagenspiegel erstellt, werden die geforderten neuen Angaben durch diesen bereits abgedeckt.

• Auch die Definition der Umsatzerlöse wurde erneuert. Die Abgrenzung zu den sonstigen betrieblichen Erträgen wurde neu geregelt und der Bezug zum Umlaufvermögen erweitert. Der Aufwandsausweis ändert sich ebenfalls, da die dem Umsatz zugeordneten Aufwendungen auch im umsatzbezogenen Materialaufwand ausgewiesen werden. Mit dem Umsatz verbundene Steuern werden dort nicht mehr ausgewiesen.

• Aktivierte Geschäfts- oder Firmenwerte sollen zukünftig handelsrechtlich über 10 Jahre abgeschrieben werden, wenn deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Weiterhin muss die Wahl des gewählten Zeitraums im Anhang erläutert werden.

3. Offenlegung

Die Offenlegungsfrist beträgt weiterhin maximal 12 Monate. Die Verpflichtung zur Offenlegung erstreckt sich über den Jahresabschluss, den Lagebericht und nun auch auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft. Eine Offenlegung des ungeprüften Jahresabschlusses sowie des noch nicht von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Jahresabschlusses ist nicht mehr zulässig.

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