Betriebsübergang bei Betriebsfortführung durch ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten BGB-Gesellschaft als Einzelkaufmann

Betriebsübergang bei Betriebsfortführung durch ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten BGB-Gesellschaft als Einzelkaufmann

Leitsatz:

1.) Löst sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses endgültig auf und wird der von ihr bis dahin geführte Betrieb, hier eine Gaststätte, anschließend von einem der ehemaligen Gesellschafter als Einzelkaufmann übernommen und fortgeführt, liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor.

2.) Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass die GbR als ehemalige Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen arbeitgeberseitigen Verpflichtungen haftet.

3.) Eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter auf der Grundlage von § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB kommt dann ebenfalls nicht in Betracht. Der Fall der Auflösung einer GbR wird von § 736 Abs. 2 BGB nicht erfasst.

Landesarbeitsgericht Köln, 7-Sa-77/12 Urteil vom 20.09.2012

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