Betriebliche Altersvorsorge: Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse

Im Gegensatz zum Begriff der Pensionskasse fehlte es früher an einer eindeutigen Umschreibung des Begriffs der Unterstützungskasse. Das ist daraus zu erklären, dass Unterstützungskassen in den verschiedensten Formen und zu den verschiedensten Zwecken ins Leben gerufen wurden. Rechtsfähige Unterstützungskassen werden meist als Verein oder als GmbH, seltener in der Form der Stiftung errichtet. Nicht rechtsfähige Unterstützungskassen sind meist nicht rechtsfähige Vereine, haben aber nicht selten eine noch losere Form.

Ein Interesse an der Rechtsfähigkeit der Unterstützungskassen besteht für die Arbeitgeber deshalb, weil Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungskassen in größerem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (vgl. § 4d EStG). Für die lohnsteuerliche Behandlung ist die Frage der Rechtsfähigkeit jedoch ohne Bedeutung. Hinsichtlich des Zwecks und der Art der Leistungen ist zu unterscheiden zwischen Unterstützungskassen mit Leistungen von Fall zu Fall (z. B. Unterstützungen und Beihilfen bei Krankheiten oder Unfällen, Erholungsbeihilfen) und Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen.

Manche Unterstützungskassen sehen beide Arten von Leistungen vor. Durch das Altersvermögensgesetz ist die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gesetzlich geregelt worden (ab 01.01.2001 in § 1b Abs. 4 BetrAVG). Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist der Durchführung über Pensionskassen insoweit ähnlich, als auch hier der Arbeitgeber einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung einrichtet. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass bei der Unterstützungskasse während der Aufbauphase der Betriebsausgabenabzug (§ 4d EStG) auf Höchstbeträge begrenzt ist, die im Regelfall unterhalb des „Kapitalstockbetrages“ liegen, der versicherungsmathematisch notwendig wäre, um aus ihm die zugesagten Leistungen bestreiten zu können. Der Arbeitgeber muss der Unterstützungskasse daher im Regelfall auch noch Mittel während der Leistungsphase zuwenden; diese sind dann voll als Betriebsausgaben absetzbar. Ferner weist die Unterstützungskasse die Besonderheit auf, dass sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Die Unterstützungskasse kann daher die ihr – beschränkt – zuwendbaren Mittel frei anlegen, insbesondere als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückgeben – was vielfach üblich ist.

Eine besondere Stellung nimmt die sog. „rückgedeckte“ Unterstützungskasse ein. Dort wird für die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, die der Arbeitgeber finanziert und bei der er nicht nur Versicherungsnehmer, sondern – im Unterschied zur Direktversicherung – auch Bezugsberechtigter ist. Im Unterschied zur normalen Unterstützungskasse können der rückgedeckten Unterstützungskasse alle für die Rückdeckungsversicherung erforderlichen Beiträge zugewendet werden (alle Beiträge können also als Betriebsausgaben geltend gemacht werden), sie ist im Unterschied zur nicht rückgedeckten Unterstützungskasse daher voll ausfinanzierbar. Auch bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse handelt es sich aber um eine Form der betrieblichen Altersversorgung. (Quelle Datev Lexinform)

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