Alle Jahre wieder…

Alle Jahre wieder kommt nicht nur der Weihnachtsmann, man sollte auch darüber nachdenken, ob die schenkungsteuerlichen Freibeträge ausgenutzt wurden, denn die Freibeträge stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung.

 

§ 16 Erbschaftsteuergesetz

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.

 

 

 

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