Änderungen zum 13 b Umsatzsteuergesetzt

Änderungen zu § 13b UStG

Aussgangslage: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Sachverhalt

Ein Bauträger beauftragte einen Generalunternehmer (Bauleister) mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Brutto-Pauschalpreis. Laut Vertrag war der Generalunternehmer bei der Abrechnung von Abschlagszahlungen und der Schlussrechnung verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Der Generalunternehmer erteilte eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers hinwies. Der Bauträger meinte, nicht Steuerschuldner zu sein, weil er keine Bauleistungen erbringe, denn nach Auffassung der Finanzverwaltung müssten die Bauleistungen „nachhaltig“ erbracht werden, was nur vorliege, wenn die Bauleistungen im Vorjahr mehr als 10 % der Gesamtumsätze betrügen. Wegen schwankender Umsätze habe er diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Bauträger hatte dem Generalunternehmer auch keine Freistellungsbescheinigung ausgehändigt. Auch eine vertragliche Einigung über den gesetzlichen Übergang der Steuerschuldnerschaft habe nicht vorgelegen. Der Bundesfinanzhof gab dem Bauträger Recht. Der Bauträger wurde nicht Steuerschuldner, da er die empfangene Leistung nicht selbst zur Erbringung einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung verwendet hat.

Übergang der Steuerschuldnerschaft

Bislang reichte es aus, dass an den Leistungsempfänger im Inland eine bauwerksbezogene Werklieferung erbracht wird, während er selbst lediglich im Ausland ohne Zusammenhang mit dieser Leistung eine derartige Werklieferung erbringt. Diese Auslegung stellte auf Umstände ab, die der Leistende im Regelfall nicht erkennt und auch nicht erkennen kann. So kann er nicht genau erkennen, ob er oder sein Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Dagegen half auch nicht die Einschränkung der Finanzverwaltung, dass mehr als 10% des Weltumsatzes mit Bauleistungen erbracht werden. Nunmehr ist ausschlaggebend, dass gerade die bezogene Leistung für eigene Bauleistungen genutzt wird. Auch das kann schwierig zu beurteilen sein: Während der Generalunternehmer regelmäßig auf einem fremden (dem Auftraggeber gehörenden) Grundstück baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke. Dementsprechend erbringt nur der (ein fremdes Grundstück bebauende) Generalunternehmer, nicht aber der (ein eigenes Grundstück bebauende) Bauträger eine bauwerksbezogene Werklieferung.

Ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht, ist unbeachtlich, denn das Gesetz stellt den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Vertragsparteien.

Auslegung durch die Verwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit inzwischen drei Schreiben zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Stellung genommen. Die Auslegung gilt für nach dem 14.2.2014 bis zum 30.9.2014 ausgeführte Umsätze.

Nachweisregeln

Die Verwendung zu eigenen Bauleistungen kann nachgewiesen werden mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Das kann auch eine in den Vertrag aufgenommene Bestätigung des Leistungsempfängers sein. Bestätigt der Leistungsempfänger dem Leistenden, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; es sei denn, der Leistende wusste, dass die Bestätigung falsch ist.

Legt der Leistungsempfänger dem Leistenden eine gültige Freistellungsbescheinigung ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, indiziert diese, dass die Leistung für eine Bauleistung verwendet wird.

Auch bei Gebäudereinigungsleistungen wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen zur Erbringung eigener Gebäudereinigungsleistungen verwendet. Indizwirkung kommt in diesem Fall dem Vordruck „USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen“ im Original oder in Kopie zu.

Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich

Bezieht der Leistungsempfänger Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich, kann er nach neuer Rechtslage nicht mehr Steuerschuldner werden, weil er im privaten Bereich nicht als Unternehmer Bauleistungen ausführt.

Besonderheiten bei Organschaft

Wird eine Bauleistung an einen Teil des Organkreises (z. B. an den Organträger oder eine Organgesellschaft) erbracht, ist der Organträger für diese Bauleistung Steuerschuldner, wenn die Bauleistung vom Organträger oder einem anderen Teil des Organkreises zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird.

Nichtbeanstandungsregel

Waren sich Leistender und Leistungsempfänger über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einig und wurde der Umsatz vom Leistungsempfänger zutreffend versteuert, können die Vertragspartner daran festhalten, auch wenn nun der Leistende Steuerschuldner wäre. Das gilt auch für Bauleistungen, mit deren Ausführung bereits vor dem 15.2.2014 begonnen wurde.

Umgekehrt gilt das ebenso: Gingen Leistender und Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft des Leistenden aus, können sie an der seinerzeitigen Entscheidung festhalten, auch wenn nun der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.

Rechnungen müssen nicht berichtigt werden.

Haben die Beteiligten an der Entscheidung einvernehmlich festgehalten und beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil, genießt der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz.

Behandlung von Abschlagszahlungen: Anzahlung vor dem 15.2.2014, Leistung nach dem 14.2.2014

Bei nach dem 14.2.2014 ausgeführten Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen, für die der Leistende die Steuer schuldet, hat der Leistende eine Rechnung mit Steuerausweis auszustellen. Und zwar unabhängig davon, ob er schon vor dem 15.2.2014 Zahlungen bekommen hat oder nicht.

Hat der Leistende Zahlungen vor dem 15.2.2014 erhalten und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Der Leistende braucht nicht zu berichtigen, wenn er in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum der Leistungserbringung anzumelden. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen zu berichtigen.

Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung die vor dem 15.2.2014 vom Leistungsempfänger gezahlte Anzahlung abgezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass diese Anzahlungen vom Leistungsempfänger zutreffend versteuert wurden. Dann sind die Anzahlungsrechnungen nicht zu berichtigen. Auch die angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen ist nicht zu berichtigen.

Beispiel 1

Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegenüber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung verwendet. B soll für die Baumaßnahme insgesamt 50.000 € zahlen. B und D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 10.000 € vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am 15.10.2013 und am 17.12.2013 eingingen. D hat hierüber am 1.10.2013 bzw. am 3.12.2013 jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober 2013 und Dezember 2013 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20.3.2014 beendet.

Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50.000 € die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten

50.000 €

abzüglich Anzahlungen

20.000 €

 

30.000 €

Umsatzsteuer (19 %)

5.700 €

von B zu zahlen

35.700 €

Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen.

Beispiel 2

Sachverhalt wie Beispiel 1. Beide Unternehmer wenden einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung an. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten

50.000 €

abzüglich Anzahlungen

20.000 €

 

30.000 €

von B zu zahlen

30.000 €

In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14.2.2014 geltenden Verwaltungsanweisungen als Leistungsempfänger auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.

Diese Art der Abrechnung ist auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, z. B. weil er das Haus zur steuerfreien Vermietung nutzt.

Behandlung von Abschlagszahlungen: Anzahlungsrechnung vor dem 15.2.2014, Anzahlung erst nach dem 14.2.2014

Wird gezahlt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung. Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts. Vereinnahmt der Leistende das Entgelt für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen, für die nunmehr der Leistende die Steuer schuldet, nach dem 14.2.2014, ist er Steuerschuldner. Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 15.2.2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

Beispiel

Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im Januar 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegenüber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung verwendet. Die Baumaßnahme kostet 30.000 €. B und D haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 11.900 € vereinbart, die am 20.2.2014 zu entrichten ist. D hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 30.1.2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. D hat am 10.2.2014 mit den Dachdeckerarbeiten begonnen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am 20.2.2014 eingegangen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 25.3.2014 beendet.

Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Da die Anzahlung nach dem 14.2.2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat D die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:

Anzahlung für Dachdeckerarbeiten

10.000 €

Umsatzsteuer (19 %)

1.900 €

von B zu zahlen

11.900 €

Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Vertrauensschutz

Fordert ein Bauträger vom Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer zurück, weil er nach dem Urteil nicht mehr Steuerschuldner ist, muss das Finanzamt erstatten. Gleichzeitig fordert es den Bauleister, der nun Schuldner der Steuer ist, zur Zahlung auf. Vertrauensschutz gewährt die Finanzverwaltung nicht.

Vielmehr verweist es den Bauleister auf eine Abtretungslösung: Der Bauleister soll einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer zusätzlich zum bisherigen (Netto‑)Entgelt geltend machen. Diesen Anspruch soll er dann gegenüber dem Finanzamt abtreten. Das Finanzamt wiederum rechnet mit dem abgetretenen Anspruch gegen den Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers auf, so dass letztlich kein Geld fließen soll.

Das Finanzamt stellt die Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers bis zum Vorliegen einer wirksamen Abtretung des Bauleistenden zurück.

Anforderungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt wird in Änderungsfällen folgende Angaben fordern:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des Bauleisters,
  • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und (soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde) Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
  • Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
  • Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Bauvorhabens als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung selbst erbrachter Bauleistungen verwendet wurde.
  • die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung angenommen wurde,
  • der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt,
  • der Leistende seine Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger ändert und die Umsatzsteuer offen ausweist,
  • dem Leistungsempfänger die Abtretung unverzüglich angezeigt und darauf hingewiesen wird, dass an den Leistenden nicht mehr Schuld befreiend gezahlt werden kann, und dass
  • der Leistende mitwirkt.

Nachzahlungszinsen

Bei der Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer gegen den Bauleister gilt der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung als rückwirkendes Ereignis, so dass Nachzahlungszinsen beim Bauleister erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs anfallen, in dem das rückwirkende Ereignis stattfand. Stellt der Leistungsempfänger im September 2014 einen Erstattungsantrag, wird die Nachforderung gegenüber dem Bauleister ab dem 1. April 2016 verzinst.

Änderungen durch den Gesetzgeber ab 1. Oktober 2014

Mit dem sogenannten Kroatiengesetz wird die Verwaltungsmeinung ab dem 1. Oktober 2014 teilweise in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Das vom Bundesfinanzhof entschiedene Merkmal „Verwendung für eigene Bauleistungen“ entfällt. Entscheidend ist nun, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen (oder Gebäudereinigungsleistungen) erbringt. Davon ist auszugehen, wenn dem Leistungsempfänger sein Finanzamt bescheinigt, „dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt“. Die Bescheinigung muss zur Zeit der Ausführung des Umsatzes gültig sein. Das Finanzamt darf die Bescheinigung auf längstens drei Jahre befristen und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurücknehmen.

Wann „Nachhaltigkeit“ vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Hier kommt die bisherige von der Verwaltung gesetzte Grenze von 10 % des Weltumsatzes wieder ins Spiel. Die Nachhaltigkeit müsse nicht im Gesetz definiert werden, weil die festgelegte Bescheinigungspraxis rechtssicher sei. Abgestellt wird auf den Weltumsatz des abgelaufenen Besteuerungszeitraums, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen vorliegen. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit stellt das Finanzamt eine Bescheinigung aus, wenn der Unternehmer nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden. Die besondere Bescheinigung ist eine von der Freistellungsbescheinigung abweichende gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung wirkt, auch wenn sie nicht verwendet wird.

Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke steuerfrei verkaufen, sind in die Neuregelung nicht einbezogen.

Abtretungslösung

Gingen Leistender und Leistungsempfänger davon aus, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf eine vor dem 15.2.2014 ausgeführte Leistung schuldet und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, kann vom Leistenden die Umsatzsteuer nachgefordert werden, soweit sie dem Leistungsempfänger erstattet wird. Es gibt keinen Vertrauensschutz. Der Leistende kann auf Antrag seinem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Zahlungsanspruch abtreten. Voraussetzung ist, dass

Vereinfachungsregel

Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs bleibt es bei der Steuerschuld des Leistungsempfängers, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anlegen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung ist, dass es aufgrund der Vereinfachung nicht zu Steuerausfällen kam. Diese Vereinfachung gilt nicht nur für Bauleistungen, sondern auch für Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer, für Lieferungen von Schrott und Altmetall, für Gebäudereinigungsleistungen, für Lieferungen von Gold, für Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand sowie für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen.

 


 

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