ACI Dubai Fonds – Genussrechte

Kapitalanlagen im ACI VII. Dubai Fonds – Oberlandesgericht Hamm bejaht Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern im Anlageprospekt

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.

Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U 26/13). Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine auf den 23.01.2014 anberaumt. An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen.

Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten. Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in der Liquidation. Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.

Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro (34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).

Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden. Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.

Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13.

Oberlandesgericht Hamm, 34-U-214/12, 34-U-216/12, 34-U-219/12, 34-U-221/12, 34-U-226/12, 34-U-43/13 Pressemitteilung vom 28.01.2014

vorheriger Beitrag Anspruch auf Entgeltumwandlung
nächster Beitrag Steuerliche Aspekte bei der Gr…