Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.
 
Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 K 1358/16 E) entschieden.
 
Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen mittels ELSTER angefertigten und in authentifizierter Form übermittelten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an.
 
Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 
 
Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.
 
Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für beide Jahre unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. 
 
Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die eingetretene Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.
 
Das Gericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe.
 
Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden. 
 
Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätten ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis gestanden und der Sachbearbeiter habe die entsprechenden die Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.
 
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
Pressemitteilung vom 15.12.2017 – Finanzgericht Münster
vorheriger Beitrag Entgegen BMF: Die Zinsschranke…
nächster Beitrag Keine Nachversteuerung bei spä…