Auslandssemester beim Finanzamt angeben

Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, sollten die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Genau zu dieser Frage unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Musterklage. Denn bei einem Auslandssemester, bei dem hohe Kosten auf den Studenten zukommen können, stellt sich das Finanzamt bei der Anerkennung der Ausgaben oft quer.

Dennoch sollten Studenten die Ausgaben für den Auslandsaufenthalt sorgfältig auflisten und in die Steuerformulare eintragen. Ob auch die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunft steuermindernd berücksichtigt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Darum geht es im konkreten Fall

Konkret geht es um die Musterklage einer Studentin aus Dortmund vor dem Bundesfinanzhof. Im Fall begann die Klägerin nach Abschluss ihrer ersten Ausbildung ein Bachelorstudium im Fach International Business. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor, die die Klägerin in London und in Dublin absolvierte. Während des Studiums und auch während der Auslandssemester behielt die Klägerin ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern bei. Die Kosten für die Miete im Ausland sowie den Verpflegungsmehraufwand machte die Klägerin jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster vertraten die Ansicht, dass die Kosten nicht steuermindernd abgesetzt werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Universität. Deshalb können Unterkunftskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: VI R 3/18). Denn Arbeitnehmer und Studenten, die ins Ausland „entsendet“ werden, sollten gleichbehandelt werden. Ob der Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit oder die Studienordnung der Fachhochschule vorschreibt, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, so unsere Argumentation.

Studenten, die ebenfalls ein Auslandssemester absolvieren, können von der Musterklage profitieren. Auch sie sollten die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Der Vorteil: Sie können den Ausgang der Musterklage abwarten, ohne selbst klagen zu müssen.

Weitere Musterklage: Steuerliche Behandlung des Erststudiums

Neben der speziellen Frage zum Auslandssemester ist auch die steuerliche Behandlung des sog. Erststudiums umstritten. Dazu unterstützt der BdSt ebenfalls eine Musterklage. Diese ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig und wird voraussichtlich in diesem Jahr entschieden (Az. 2 BvL 24/14). Dort geht es um die Frage, ob Kosten für ein Studium, das ohne vorherige Ausbildung aufgenommen wird, als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Bisher berücksichtigt das Finanzamt diese Kosten lediglich als Sonderausgaben, was vielen Studenten nichts bringt.

 

Mitteilung vom 31.05.2018, Bund der Steuerzahler

vorheriger Beitrag Umsatzsteuer in landwirtschaft…
nächster Beitrag Bayern möchte Kindergeldzahlun…